Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt vor den Folgen durch Ansprüche aus rein finanziellen Schäden. Somit stellt die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eine besondere Form der Absicherung dar, da weder ein Personen- noch ein Sachschaden entstanden sein muss. Für dieses Segment bieten wir Ihnen höchst flexible Produkte, die auf die Sicherheitsbedürfnisse Ihrer Kunden zugeschnitten sind.
Nur für Immobilienverwalter und Immobilienmakler gelten schon die neuen AVB:
- Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVH-VH Ausgabe 07.2025, Form.-Nr. 212833454); diese finden Sie integriert im "Kombiantrag VH für Wohnimmobilienverwalter und/oder Immobilienmakler (Form.-Nr. 212821084)"
Für alle anderen gelten noch die bisherigen AVB:
- Unbegrenzte Nachmeldefrist im Pflichtversicherungsbereich
- Nachmeldefrist von 10 Jahren außerhalb der Pflichtversicherung (Branchendurchschnitt: 3-5 Jahre)
- Internetnutzung
Unlauterer Wettbewerb, Persönlichkeits- und Urheberrechtsverletzungen, Kosten für einstweilige Verfügungen - Betriebsstillstand
Bis 50 % der Versicherungssumme, max. 500.000 EUR / Jahr - Tippgeber
Abwehrschutz mitversichert (subsidiär)
Hier finden Sie Produktinformationen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Immobilienverwalter und Immobilienmakler.
Informationen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vereine, Unternehmensberater, Sachverständige / Gutachter, Werbeagenturen sowie Verwaltungsbeirat einer Wohneigentümergemeinschaft folgen demnächst.
-
Immobilienverwalter
Das Wichtigste kurz erklärt:
Seit dem 1. August 2018 ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) für viele Immobilienverwalter gesetzlich vorgeschrieben.
Wohnimmobilienverwalter:
Die Kontrolle wird von der Gewerbebehörde durchgeführt. Je nach Bundesland ist dies das Ordnungsamt, die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder eine andere kommunale Behörde. Die Behörde prüft im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 34c Gewerbeordnung (GewO), ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht d.h. sobald der Antrag bei uns eingereicht wurde, müssen wir eine Versicherungsbestätigung an den VN ausstellen.Immobilardarlehensvermittler: (optional sowohl beim Produkt Wohnimmobilienverwalter als auch Immobilienmakler wählbar)
Auch hier ist die zuständige Gewerbebehörde (häufig die IHK) verantwortlich für die Überwachung der Versicherungspflicht gemäß § 34i GewO. Die Behörde kontrolliert bei der Erlaubniserteilung und während der laufenden Tätigkeit, ob der Vermittler eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.Zusammengefasst:
- Die Kontrolle erfolgt durch die jeweilige Gewerbebehörde oder die IHK.
- Bei der Erlaubnis nach § 34c bzw. § 34i GewO ist der Nachweis der Pflichtversicherung vorzulegen.
Warum ist die Versicherung so wichtig?
Schon kleine Fehler können große Auswirkungen haben: Kommt es z. B. zu Fristversäumnissen oder Fehlern bei Abrechnungen, haften Verwalter unter Umständen mit Ihrem Privatvermögen.
Immobilienverwalter sollten sich umfassend gegen finanzielle Risiken absichern. Die Vermögensschadenhaftpflicht schützt das Privatvermögen, wenn durch einen beruflichen Fehler ein finanzieller Schaden entsteht.
Worauf sollte geachtet werden?
- Mindestversicherungssumme: 500.000 EUR pro Schadenfall und 1 Mio. EUR pro Jahr
- Mitversicherung von Hilfspersonen (Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen)
- Der Versicherungsschutz sollte eine unbegrenzte Nachhaftung vorsehen.
- Tätigkeiten, die über die eines Wohnungseigentumsverwalters hinausgehen, dürfen nicht mitversichert sein.
Zusätzlicher Schutz: Betriebshaftpflichtversicherung
Diese ist eine sinnvolle Ergänzung und schützt bei Personen- und Sachschäden, z. B. wenn Sie ein eigenes Büro oder einen Hausmeisterservice betreiben.
Wer muss eine VSH abschließen?
Versicherungspflicht besteht für Immobilienverwalter, die gewerblich für Dritte tätig sind, z. B.:
- gewerbliche Haus- und WEG-Verwalter
- Mietverwalter
- Verwalter von Ferienimmobilien
- Verwalter in Senioren- und Studentenwohnheimen
- Wohnimmobilienverwaltung durch Tochtergesellschaften für ihre Muttergesellschaften, die Wohn-/Immobilienunternehmen sind
- Wohnimmobilienverwaltung durch Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Freiberufler für Dritte, denn die Ausnahme des § 6 Abs. 1 S. 1 GewO greift insoweit nicht
- Wohnungsunternehmen, die Fremdverwaltung für Dritte mit anbieten. Eine klare Trennung zu den eigenen Wohnimmobilien sollte erfolgen, auch weil diese steuerlich anders behandelt werden.
Wer ist nicht verpflichtet, sollte sich aber trotzdem absichern?
Auch wer Immobilien ohne Gewinnabsicht für Bekannte verwaltet, für eigene Immobilien verantwortlich ist oder als Makler tätig wird, trägt ein finanzielles Risiko.
Eine VSH ist daher auch hier dringend empfohlen.
-
Immobilienmakler
Besonderheiten für den Vertrieb bei Professional Indemnity (PI) Immobilienmakler
Immobilienmakler in Deutschland sind derzeit gesetzlich, anders als Verwalter und Darlehensvermittler, nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) gilt die Versicherungspflicht nur für Wohnimmobilienverwalter und Immobiliardarlehensvermittler – nicht für Immobilienmakler.
Das bedeutet: Wählt ein Immobilienmakler zusätzlich den Tätigkeitsbereich Immobiliardarlehensvermittler, muss für diesen Bereich eine Versicherungsbestätigung vorgelegt werden.
Immobiliardarlehensvermittler: (optional sowohl beim Produkt Wohnimmobilienverwalter als auch Immobilienmakler wählbar)
Auch hier ist die zuständige Gewerbebehörde (häufig die IHK) verantwortlich für die Überwachung der Versicherungspflicht gemäß § 34i GewO. Die Behörde kontrolliert bei der Erlaubniserteilung und während der laufenden Tätigkeit, ob der Vermittler eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.Immobilienmakler sollten sich umfassend gegen finanzielle Risiken absichern. Die Vermögensschaden-Haftpflicht schützt das Privatvermögen, wenn durch einen beruflichen Fehler ein finanzieller Schaden entsteht.
Anwendungsfelder
Kernbereich Immobilienmakler
- Nachweis und Vermittlung von Verträgen über Grundstücke und Wohnungseigentum
- Vermittlung von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
- Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen (Wohn- und Geschäftsräume)
- Grundbuchgeschäfte und Ablieferung erzielter Gegenwerte
- Überprüfung bestehender Miet- und Pachtverhältnisse
Erweiterte Tätigkeiten
- Sachverständiger/Gutachter für Grundstücks- und Wohnungswesen
- Erstellung von Verkehrswertgutachten für Immobilien
- Bevollmächtigter Vertreter bei Rechtsgeschäften über Grundstücke
- Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren
- Fördermittelberatung im Bereich Wohnungsbau
- Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung
- Tippgeber-Tätigkeit
Anträge
Die Anträge zur Vermögensschaden-Haftpflicht finden Sie in der Lasche "Angebot/ Antrag". Bitte beachten Sie, dass zum Anzeigen der Anträge ein Login erforderlich ist.
Weitere Verkaufsunterlagen
Weitere Verkaufsunterlagen, z.B. auch zu anderen Produkten aus dem Bereich Sach und Übergreifendes, sowie zahlreiche Anträge und Formulare finden Sie in unserer offen zugänglichen
Dokumente wie Bedingungen sowie weitere Tarif- und Produktinformationen, Anträge und Formulare finden Sie im
Unser Policen-Antrag
Sie können innerhalb weniger Minuten unseren Antrag befüllen und direkt per E-Mail an vertrag@zurich.com senden.Sie erhalten dann in Kürze die Police.
Sie sind nicht angemeldet. Bitte loggen Sie sich hier ein, um die folgenden Dokumente aufrufen zu können.
Hier finden Sie den Antrag zur Vermögensschaden-Haftpflicht für Immobilienmakler und/oder -verwalter (Grundlage sind die neuen AVB-VH Ausgabe 07.2025)
Hier finden Sie Anträge zur Vermögensschaden-Haftpflicht (Grundlage AVB Ausgabe 10.2007)
Sie sind derzeit nicht angemeldet.
Angebotsanfragen
Fragen zu bestehenden Verträgen:
069 7115 7720 (UWS Frankfurt)
Schadenmeldungen:

